Satzung

Satzung des Triathlon Vereins „TriFUN Kleve“

§ 1 Name, Sitz und Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist im Vereinsregister unter dem Namen „TriFUN Kleve e.V.“ eingetragen; der Verein hat seinen Sitz in der „Postfach 11 16, 47511 Kleve“. Der Verein ist dem Deutschen Sportbund und dem Nordrhein-Westfälischem Triathlon Verband e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder mit dem Ziel der Teilnahme an Wettbewerben im Triathlon und anderen Ausdauersportarten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter und Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.

Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Finanzordnung, die auf der Gründungsversammlung am 27.08.2012 beschlossen wurden.

Änderungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 4 Aufgaben

Vom Vorstand sind gemeinsam mit den Mitgliedern und weiteren Helfern folgende wesentliche Aufgaben zu lösen:

-Erarbeitung einer Konzeption für die sportlichen Aufgaben der nächsten Jahre

-Entwicklung und Pflege eines guten Vereinslebens;

-Aufbau und Entwicklung des Trainings zur regelmäßigen sportlichen Betätigung der Vereinsmitglieder

aller  Altersklassen im Triathlon und anderen Ausdauersportarten;

-Sicherung des Versicherungsschutzes für Verein und Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag, in dem das künftige Mitglied die Satzung anerkennt, der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss wird erst wirksam, wenn die Aufnahmegebühr entrichtet wurde und die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt ist.

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Sie wird rechtskräftig, wenn der Vorstand ihr nicht schriftlich innerhalb von 30 Tagen widerspricht.

Eine Ehrenmitgliedschaft im Verein dient der Anerkennung für außergewöhnliche Verdienste im oder um den Verein.

Der Vorstand kann jede Person mit einfacher Stimmenmehrheit zum Ehrenmitglied des Vereins ernennen. Die Ernennung muss in einer Mitgliederhauptversammlung angenommen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und lebenslang.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder bei Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum 30.06. oder 31.12. des  jeweiligen Geschäftsjahres zu erklären.

Die Mitgliedschaft endet mit der Aushändigung einer Austrittsbestätigung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn es gegen die Satzung und die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit der Beitragszahlung für das laufende Jahr mit mehr als 6 Monaten in Verzug ist bzw. wenn es die Normen einer fairen und kollegialen Zusammenarbeit in grober Weise schuldhaft verletzt hat.

§ 7 Verfahren bei Ausschluss

Vor dem Beschluss zum Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschluss und die Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht innerhalb von 2 Wochen das Recht des Widerspruches gegenüber dem Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung zu, die vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufung einzuberufen ist. Geschieht dies nicht, ist der Ausschließungsbeschluss hinfällig.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal fällig. Im Gründungsjahr ist von jedem Mitglied ein anteiliger Jahresbeitrag aufgerundet auf den vollen Monat zu zahlen. Dieser wird in dem der Eintragung ins Vereinsregister folgenden Quartal fällig. Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 9 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Für die Mitglieder sind die Satzung und die Finanzordnung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bindend.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und aktiv und kreativ bei der Realisierung der Aufgaben des Vereins entsprechend § 4 mitzuwirken.

Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht bzw. schaden könnte.

Die Mitglieder haben das Recht, vom Verein Versicherungsschutz zu verlangen, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an der Mitgliederversammlung mit Diskussions- und Stimmrecht (letzteres ab 16 Jahre) und auf Wunsch bzw. Einladung an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Antrags- und kein Stimmrecht.

§ 10 Organe des Vereins

Organe sind:

-Mitgliederversammlung

-Vorstand

-Kassenprüfer

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält.

Sie ist vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Termin bekannt zu machen, einschließlich der Tagesordnung. Dies erfolgt im Allgemeinen per E-Mail und über die WhatsApp Gruppe an die Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Wahl und Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre);

-Abberufung des Vorstandes;

-Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes einschließlich

eines Berichtes zur finanziellen Lage des Vereins;

-Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;

-Beschlussfassung über Änderungen zur Satzung und Finanzordnung;

-Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des

Vorstandes

-Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt bzw. wenn ein Mitglied gegen seinen Ausschluss Widerspruch eingelegt hat.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung zum gleichen Termin 30 Minuten später einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und einem Beisitzer.

Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Mitglied ist bis zur einer Transaktionssumme von 100€ einzelvertretungsberechtigt, darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung

der Tagesordnung;

-Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

-Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichtes;

-Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 13 Protokollierung

Über Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen und ordnungsgemäß abzulegen. Handschriftliche Protokolle mit Durchschlag sind möglich. Die Protokolle sind vom

jeweiligen Schriftführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Nordrhein-Westfälischen Triathlonverband, von-Hünefeld-Str. 1 a, 50829 Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, hier für den Triathlon, zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. August  2012 in Kleve beschlossen.